11.017
eingetragene Partner


Unternehmen eintragen!
Button YouTubeButton Facebook


Haushaltshilfen und Putzfrauen nach Bundesländern

Bitte wählen Sie Ihr Bundesland auf der Karte oder in der Liste.

Noch kein Partner?

Ihre Vorteile als Haushaltshilfe

  • ab 0,00 €* täglich Top gefunden werden
  • eigenes für Suchmaschinen optimiertes Unternehmensprofil
  • sichern Sie sich den Gebietsschutz für Ihr Einzugsgebiet
  • Unternehmenssiegel inklusive
  • werbefreies Profil mit umfangreichen Kontaktinformationen
Unternehmen eintragen!
Partner werden


*alle Preise zzgl. MwSt.

Aufgaben der Haushaltshilfe

Die Aufgaben von Haushaltshilfen sind vielfältig und häufig auch individuell davon abhängig, welche und wie viele Personen in welcher Alters- und sozialen Struktur in dem betreffenden Haushalt leben. Für Haushaltshilfen, die durch eine Beihilfe von der Krankenkasse finanziert werden, sind die hauptsächlichen Aufgaben meist sehr genau definiert. Während es bei privat angestellten und finanzierten Haushaltshilfen in Ihrem Ermessen als Auftraggeber liegt, welche Aufgaben der Haushaltshilfe im gegenseitigen Einverständnis zugeteilt werden. Generell kann jedoch gesagt werden, dass sich Haushaltshilfen mit allen Aufgaben beschäftigen, die rund um die Abwicklung Ihres Haushalts und der darin lebenden Personen anfallen.

Eine Haushaltshilfe bügelt ein Hemd.

So übernimmt eine Haushaltshilfe, die zum Beispiel eine allein lebende ältere Person unterstützt, die Zubereitung von Mahlzeiten, das Einkaufen von Lebensmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs und eventuell die Begleitung ihres Auftraggebers zu Arztbesuchen oder sonstigen Unternehmungen. Ihre Aufgabe kann es sein, die Wohnung grundsätzlich zu reinigen, oder auch nur solche Reinigungsarbeiten zu übernehmen, für die der Auftraggeber selbst nicht in der Lage ist, wie zum Beispiel das Putzen von Fenstern oder Waschen und Bügeln von Vorhängen.

Die Haushaltshilfe kann die komplette Wäsche eines Haushalts zur Aufgabe erhalten. Dazu gehört das Sammeln und Sortieren der Wäsche, das Waschen, Aufhängen und Trocknen, aber ebenso das Bügeln, Zusammenlegen und Einräumen der frisch gereinigten Wäsche, sowohl der Leibwäsche als auch der Bettwäsche und Handtücher.

Im Einzelfall kann es auch zu den Aufgaben der Haushaltshilfe gehören, die im Haushalt lebenden Kinder zu versorgen und zu beaufsichtigen. Eine Hausaufgabenbetreuung jedoch fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Haushaltshilfe und sollte anderweitig geregelt werden.

Der zeitliche Einsatz und die Arbeitsdauer und -zeiten der Haushaltshilfe sind in den meisten Fällen so geregelt, dass sie den normalen und üblichen Arbeitszeiten entsprechen. Eine Haushaltshilfe, auch wenn sie von der Krankenkasse bezahlt ist, hat demzufolge nicht zur Aufgabe, den Haushalt und die darin lebenden Menschen auch nach den regulären Arbeitszeiten oder bei Nacht zu betreuen. Dennoch können Sie mit einer privat finanzierten Haushaltshilfe die Arbeitszeiten im gegenseitigen Einverständnis auch nach Ihren Vorstellungen regeln.

Beihilfen Förderungen

Eine Haushaltshilfe müssen Sie nicht immer aus eigener Tasche bezahlen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind sowohl eine staatliche Förderung als auch eine staatliche Beihilfe möglich. Dabei bezieht sich die staatliche Förderung im Wesentlichen auf die Anrechnung der Kosten für die Haushaltshilfe, die bei der Lohnsteuererklärung geltend gemacht werden können. Die Beihilfe dagegen ist genau definiert für Notfälle, in denen eine Haushaltshilfe dringend beansprucht und demzufolge auch genehmigt wird.

Eine Haushaltshilfe wird entlohnt.

Die Förderung der Haushaltshilfe wurde etabliert, da in sehr vielen Haushalten die Haushaltshilfen als Schwarzarbeiter beschäftigt wurden. Dies ist illegal und gleichbedeutend mit Steuerhinterziehung. Um diesen negativen Umstand zu eliminieren, gibt es mittlerweile Möglichkeiten der steuerlichen Absetzung, die mit Beginn des Jahres 2009 sogar noch angehoben wurden.

Inzwischen gilt: für regulär gemeldete Haushaltshilfen, deren Tätigkeiten als "haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse" umschrieben werden, können Steuervergünstigungen in Anspruch genommen werden. Zu diesen Tätigkeiten zählen die Versorgung und Pflege von Kindern und Kranken, sowie häusliche Tätigkeiten wie Kochen, Putzen und Gartenarbeit. Bis zu 20 Prozent der entstehenden Kosten - sofern sie nachweisbar sind - können steuerlich geltend gemacht werden. Dabei ist es unrelevant, ob es sich bei der oder dem Angestellten um eine geringfügige Beschäftigung und oder ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis handelt.

Beihilfefähig dagegen sind die Aufwendungen für eine Familienhilfe oder Haushaltshilfe, wenn - beispielsweise durch einen Notfall - ein tatsächlicher dringender Bedarf nach Unterstützung besteht. Dieser kann auch temporär sein, zum Beispiel bei einem plötzlichen oder geplanten Krankenhausaufenthalt. In diesem Fall wird die Beihilfe zum Teil von den Krankenkassen übernommen.

Wenn Sie oder die normalerweise den Haushalt führende Person den Haushalt nicht weiter führen können, kann eine Beihilfe beantragt werden. Dies ist der Fall bei einem Krankenhausaufenthalt, bei einer Rehabilitationsmaßnahme, einer Anschlussbehandlung oder einer Kurmaßnahme oder einer Unterbringung in einem Pflegeheim. Die Beihilfe wird gewährt, wenn in dem Haushalt ein oder mehrere Kinder unter 15 Jahren leben, sonst aber keine Person, die den Haushalt weiter führen könnte.

Die Notwendigkeit einer Beihilfe muss durch ein ärztliches Attest nachweisbar sein und erstreckt sich auf jeweils einen festgelegten Zeitraum von 7 bis 14 Tagen.