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Förderungen und Beihilfen


Eine Haushaltshilfe müssen Sie nicht immer aus eigener Tasche bezahlen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind sowohl eine staatliche Förderung als auch eine staatliche Beihilfe möglich. Dabei bezieht sich die staatliche Förderung im Wesentlichen auf die Anrechnung der Kosten für die Haushaltshilfe, die bei der Lohnsteuererklärung geltend gemacht werden können. Die Beihilfe dagegen ist genau definiert für Notfälle, in denen eine Haushaltshilfe dringend beansprucht und demzufolge auch genehmigt wird.

Die Förderung der Haushaltshilfe wurde etabliert, da in sehr vielen Haushalten die Haushaltshilfen als Schwarzarbeiter beschäftigt wurden. Dies ist illegal und gleichbedeutend mit Steuerhinterziehung. Um diesen negativen Umstand zu eliminieren, gibt es mittlerweile Möglichkeiten der steuerlichen Absetzung, die mit Beginn des Jahres 2009 sogar noch angehoben wurden.

Inzwischen gilt: für regulär gemeldete Haushaltshilfen, deren Tätigkeiten als "haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse" umschrieben werden, können Steuervergünstigungen in Anspruch genommen werden. Zu diesen Tätigkeiten zählen die Versorgung und Pflege von Kindern und Kranken, sowie häusliche Tätigkeiten wie Kochen, Putzen und Gartenarbeit. Bis zu 20 Prozent der entstehenden Kosten - sofern sie nachweisbar sind - können steuerlich geltend gemacht werden. Dabei ist es unrelevant, ob es sich bei der oder dem Angestellten um eine geringfügige Beschäftigung und oder ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis handelt.

Beihilfefähig dagegen sind die Aufwendungen für eine Familienhilfe oder Haushaltshilfe, wenn - beispielsweise durch einen Notfall - ein tatsächlicher dringender Bedarf nach Unterstützung besteht. Dieser kann auch temporär sein, zum Beispiel bei einem plötzlichen oder geplanten Krankenhausaufenthalt. In diesem Fall wird die Beihilfe zum Teil von den Krankenkassen übernommen.

Wenn Sie oder die normalerweise den Haushalt führende Person den Haushalt nicht weiter führen können, kann eine Beihilfe beantragt werden. Dies ist der Fall bei einem Krankenhausaufenthalt, bei einer Rehabilitationsmaßnahme, einer Anschlussbehandlung oder einer Kurmaßnahme oder einer Unterbringung in einem Pflegeheim. Die Beihilfe wird gewährt, wenn in dem Haushalt ein oder mehrere Kinder unter 15 Jahren leben, sonst aber keine Person, die den Haushalt weiter führen könnte.

Die Notwendigkeit einer Beihilfe muss durch ein ärztliches Attest nachweisbar sein und erstreckt sich auf jeweils einen festgelegten Zeitraum von 7 bis 14 Tagen.


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